Am 02.03.2021 wurde die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung für den Bereich „Westliche Unterwiehre“ beschlossen. Das Gebiet umfasst das sogenannte „Heldenviertel“ zusammen mit dem „Unteren Schlierberg“, das im nächsten Schritt näher untersucht wird.
Hierzu die Beschlussvorlage der Stadt Freiburg: www.freiburg.de/pb/1674446.html dort der Punkt 17 (Drucksache G-21/053)
Das Vorwort der Beschlussvorlage be-schreibt die Realität in Freiburg sehr treffend: „Ziel einer Sozialen Erhaltungssatzung ist es, aus städtebaulichen Gründen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in einem Gebiet vor Verdrängung zu schützen und damit zu erhalten. Denn umfangreiche Neuordnungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie die Um-wandlung von Miet- in Eigentumswohnungen lösen regelmäßig Verdrängungsprozesse aus, vor allem durch Mietpreissteigerungen als Folge der baulichen Maßnahmen (Modernisierungsumlage, aber auch Betriebskosten) und Eigenbedarfskündigungen. Der Verlust preisgünstigen Mietwohnraums mit der Folge einer Verdrängung der Bewohnerschaft stellt wegen der Schwierigkeiten bei der Schaffung von bezahlbarem Ersatzwohnraum zweifelsfrei ein städtebauliches Problem dar.“
Gerade in diesen Zeiten der Pandemie haben wir bemerkt, wie wichtig eine soziale Vielfalt für die gegenseitige Unterstützung ist und wie fatal die Folgen von Gentrifizierungs-prozessen sind. Große Vermieter*innen und vor allem Investor*innen sehen sich in ihrem „Wohlwollen“, Wohnraum zu verbessern bzw. neu zu schaffen von Sozialen Erhaltungssatzungen in besonderer Weise eingeschränkt. Die vermeintlichen Einschränkungen begründen sich im § 172 Baugesetzbuch (BauGB). Private Vermieter*innen, die den Wohnraum in einem ordentlichen und zeitgemäßen Zustand erhalten wollen, werden bei der Sanierung oder der Modernisierung eigentlich kaum beschränkt. Selbst die verbindlich vorgeschaltete Vereinbarung mit der Stadt, welche Maßnahmen erfolgen können oder gar sollen, ist eher als Unterstützung, denn als Behinderung zu sehen. Die Mär, dass energetische und technische Modernisierungen wie Gebäudedämmung, Isolierverglasung, moderne Bäder, neue Heizungsanlagen, Photovoltaik etc. durch eine Erhaltungsatzung unterbleiben, wird gern von den Kritiker*innen verbreitet.
Für diese durchaus komplexen Maßnahmen stehen unterschiedliche Planungsunterstützungen und auch Fördermittel zur Verfügung. Soziale Erhaltungssatzung bedeutet aber auch keinesfalls, dass nach Abschluss von Maßnahmen nicht auch die Miete ggf. angepasst werden kann – aber eben im Rahmen und vor allem im Kontext der zwischen der Stadt und den Eigentümer*innen vereinbarten Modernisierung.
Eines allerdings lässt die Soziale Erhaltungssatzung nicht mehr zu: das Prinzip zur ungezügelten Geldvermehrung zu Lasten der Bewohner*innen und Struktur eines Wohnquartiers. Aufkaufen – Luxussanierung – Umwandlung in Eigentumswohnungen – Mieterhöhung – teuer verkaufen – Eigenbedarfskündigung“ funktioniert nicht mehr. Ein Prinzip, das Wohnraum verteuert und wertvolle soziale Gefüge zerstört – und letztendlich uns allen teuer zu stehen kommt. Nach Beispielen müssen wir nicht lange suchen.
Wilhelm Sievers