Seit mehr als zehn Jahren sind die Verwaltung und der Gemeinderat der Stadt Freiburg bemüht, dem zügellosen Betonieren des Lorettobergs Grenzen zu setzen. Bei allen bisherigen Bemühungen blutete auch schon mal ein verantwortliches Herz – aber auch dies blieb folgenlos. Fehlende Kapazitäten dienten allenthalben als hilflose Erklärung für dieses Desaster.
„Vollste Zufriedenheit“ scheinen vor allem die „Lorettoberg-Betonierer*innen“ der „stets bemühten“ Verwaltung zu attestieren. Die Vorher-Nachher-Bilder zum Kapellenweg 8, 15 und 18 zeigen das jüngste Ausmaß der Fehlentwicklungen. Fast das gesamte Grundstück wurde jeweils überbaut. Natürlich haben auf diesen Grundstücken Grün-flächen nun eher keinen Platz mehr. Nachdem mehrere Bebauungsplanverfahren im Sande verliefen, wurde nun ein neuer Versuch gestartet: Am 6. Dezember 2022 wurde vom Gemeinderat das Verfahren zu einer „Örtlichen Bauvorschrift“ nach § 74 Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg für den Kapellenweg und die Kreuzkopfstraße beschlossen, um (vielleicht) endlich die „Deformierungen“ am Lorettoberg in den Griff zu bekommen.
Allerdings kommt auch dieses Verfahren für den Kapellenweg 21 und 23a zu spät. Hier ist inzwischen der Berg bereits wieder einmal tief abgegraben und es erwarten uns die bekannten verglasten Quaderbauten. Insofern ist zu hoffen, dass bis zum Inkrafttreten der Satzung sich nicht noch weitere Anwesen in Betonfestungen verwandeln, denn eine Veränderungssperre kann aufgrund § 74 LBO nicht erlassen werden.
Im Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans von 2020 sollten nur 20% eines Grundstücks überbaut werden dürfen Grundflächenzahl (GRZ) = 0,2. Dieser wesentliche Parameter kommt im neuen Satzungsentwurf nicht vor. Hier sind lediglich die Abstandsflächen (4,50 m), max. Gebäudetiefe (12 m), max. Gebäudehöhe (7,5 m), min. Dachneigung (10 Grad) traufständig zur Straße genannt. Einfriedungen dürfen nicht höher als 1,50 m sein und müssen ab einer bestimmten Höhe begrünt werden. Damit sollen weitere „Festungsanlagen“ verhindert werden. Eine Begrenzung der Gebäudelänge fehlt ebenfalls im Entwurf. Es könnt also sein, dass sich zukünftige Grundstücksteilungen und Zuschnitte diesem „Gestaltungsparameter“ optimal und kreativ anpassen werden. Lassen wir uns von neuen architektonischen Werken – vielleicht in der Gestalt von „Langhäusern“ – überraschen.
Eine vollständige Liste der Vorgaben und Beschränkungen des Satzungsentwurfs findet sich in der DRUCKSACHE G-22/245 der Stadt Freiburg. Dieser liegt noch bis zum 3. Februar 2023 im Rathaus in der Fehrenbachallee 12 aus.
Wilhelm Sievers